Einführung zum Elterngeld

Das Elterngeld bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Grundlagen.

Diese Einführung zum Elterngeld besteht aus drei Teilen. Im ersten Teil geht es um die Anspruchsvoraussetzungen. Wir klären, wer überhaupt Anspruch auf das Elterngeld hat. Im zweiten Teil schauen wir uns den Bemessungszeitraum an. Der Bemessungszeitraum legt den Zeitraum fest, der für die Höhe des Elterngeldes entscheidend ist. Der dritte Teil beleuchtet den Bezugszeitraum. Dabei geht es darum, wie man das Elterngeld zwischen den Partnern aufteilen und in welcher Form man das Elterngeld beziehen kann. Am Ende fassen wir die wichtigsten Schlüsse als Fazit zusammen.

Die Anspruchsvoraussetzungen

1. Ein Kind muss vorhanden sein

Um Elterngeld beantragen zu können, benötigt man zunächst einmal ein Kind. Neben einem eigenen Kind kann es auch ein Adoptivkind sein. Außerdem können auch nahe Verwandte das Elterngeld beziehen, wenn die leiblichen Eltern aufgrund einer schweren Krankheit nicht in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern. Er reicht außerdem auch aus, wenn nur der Ehe- oder Lebenspartner leibliches Elternteil ist.

Beispiel: Hans und Franz haben sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammengetan. Hans zeugt mit Lisa ein Kind. Somit können drei Personen das Elterngeld in Anspruch nehmen. Hans und Lisa als leibliche Eltern und Franz als eingetragener Lebenspartner von Hans.

Wichtig ist auch, dass das Kind im Haushalt des Antragstellers lebt und betreut wird. Wenn die Eltern getrennte Wohnsitze haben, muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Elterngeldstelle schriftlich versichern, dass er sich während seines Elterngeldbezugs in einer Wohnung gemeinsam mit dem Kind aufhalten wird.

2. Verbindung zum deutschen Sozialrecht muss bestehen

Die Verbindung zum deutschen Sozialrecht kann auf vielfältige Weise bestehen. Wir unterscheiden im Folgenden zwischen EU-Bürgern und nicht EU-Bürgern. Für deutsche gelten die Anmerkungen für EU-Bürger.

2.1 Anspruch von EU Bürgern

Bei EU-Bürgern ist zunächst das Beschäftgungsland entscheidend. Wenn die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird, besteht ein Anspruch auf Elterngeld. Dieser Anspruch ist auch beim ruhendem Arbeitsverhältnis in der Elternzeit gegeben. Unter den Elternteilen findet eine Anspruchsübertragung statt. Der andere Elternteil hat dadurch ebenfalls Anspruch auf das deutsche Elterngeld, auch wenn er nicht in Deutschland arbeitet. Wenn keine Beschäftigung ausgeübt wird, ist der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.

Wenn das Beschäftigungland nicht gleichzeitig auch das Wohnland ist, dann ist auch das Wohnland zuständig. Wenn es dort eine mit dem deutschen Elterngeld vergleichbare Leistung gibt, ist das Beschäftigungsland vorrangig zuständig. Unterschiedsbeträge werden vom Wohnland gezahlt, wenn das Elterngeld des Wohnlandes höhes ist als die deutsche Leistung.

2.2 Anspruch von Nicht EU Bürgern

Bei Nicht EU Bürgern kommt es auf den Aufenthaltstitel an. In der Regel existiert ein Anspruch auf das deutsche Elterngeld, wenn man sich in Deutschland aufhält und einen Aufenthaltstitel besitzt, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Richtlinien zum Elterngeldgesetz enthalten dazu detaillierte Auflistungen.

3. Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit

Das Elterngeld kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller nicht oder nicht voll erwerbstätig ist. Eine Beschäftigung mit maximal 30 Wochenstunden ist zulässig. Geprüft werden immer Lebensmonate des Kindes und nicht Kalendermonate. Auch kommt es nicht auf die vereinbarte, sondern die tatsächlich geleistete Arbeitszeit an.

Beispiel: Der Vater des Kindes arbeitet in den ersten beiden Wochen nach der Geburt 40 Wochenstunden. Danach nimmt er bis zum Ende des zweiten Lebensmonats Elternzeit in Anspruch. Er hat Anspruch auf Elterngeld im ersten und zweiten Lebensmonat, da seine Arbeitszeit im ersten Lebensmonat 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht überschreitet. Durch seinen Zuverdienst kann das Elterngeld allerdings geringer ausfallen.

4. Einkommensgrenzen werden unterschritten

Im Zuge der vollständigen Anrechnung des Elterngeldes auf Arbeitslosengeld II, wurden für Gutverdiener Einkommensgrenzen eingeführt. Bei Ehepartnern liegt die Grenze bei 500.000 Euro. Bei Alleinerziehenden sind es 250.000 Euro. Maßgeblich ist der Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt. Bei der Prüfung der Einkommensgrenzen wird das vollständige Einkommen berücksichtigt. Auch Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte werden herangezogen.

Der Bemessungszeitraum

Der Bemessungszeitraum umfasst entweder das letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungsjahr oder die letzten 12 vollen Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Die Eltern haben keine Wahl, sondern die Elterngeldstelle betrachtet zur Entscheidung nur die vorliegenden Einkunftsarten. Wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit vorlagen, dann wird das Einkommen des letzten Veranlagungsjahres für die Höhe des Elterngeldes herangezogen. Wenn diese Beschäftigungen nicht vorlagen, sind es die letzten 12 Kalendermonate.

Wenn im festgestellten Bemessungszeitraum Mutterschafts- oder Elterngeld bezogen oder eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung mit Einkommenseinbuße vorlag, wird der Bemessungszeitraum um diese Zeiten (jeweils volle Kalendermonate oder Jahre) verschoben. Bei Selbstständigen geschieht die Verschiebung nur auf Antrag, bei allen anderen Antragstellern automatisch. Sie müssen einer Verschiebung bei Bedarf widersprechen. Die Elternzeit an sich ist kein Verschiebetatbestand.

Beispiel 1: Die Eltern sind beide angestellt. Das Kind wurde am 22.08.2016 geboren. Bemessungsgrundlage sind die letzten 12 vollen Kalendermonate vor der Geburt bzw. vor Beginn der Schutzfrist (gilt nur bei der Mutter). Der Bemessungszeitraum der Mutter ist somit Juli 2015 bis Juni 2016 und für den Vater August 2015 bis Juli 2016.

Beispiel 2: Die Mutter ist als Architektin selbstständig. Bis 03.01.2015 hat sie für ihr erstes Kind Elterngeld bezogen. Das zweite Kind wird voraussichtlich im Dezember 2016 geboren. Bemessungsgrundlage ist zunächst der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum, also das Jahr 2015. Da die Mutter im Januar 2015 noch Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hatte, kann sie beantragen, dass das Jahr 2014 Bemessungsgrundlage ist. Die Mutter entscheidet sich natürlich für das Jahr mit dem höheren für das Elterngeld relevanten Einkommen.

Beispiel 3: Die Eltern haben gemeinsam das Studium abgeschlossen. Der Mann hat zum 01.02.2016 eine gut bezahlte Anstellung gefunden. Die Frau ist bereits schwanger und erwartet am 15.10.2016 ihr erstes Kind. Da beide umweltbewusst sind, betreiben sie eine Photovoitaik-Anlage auf dem Dach ihres neuen Hauses und erzielen so Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ist somit das Jahr vor der Geburt des Kindes, also Januar 2015 bis Dezember 2015. Das hohe Einkommen des Mannes, spielt somit bei der Berechnung seines Elterngeldes keine Rolle.

Der Bezugszeitraum

Der Bezugszeitraum ist der Zeitraum des Bezugs von Elterngeld. Die Eltern können sich dabei zwischen dem Basiselterngeld und dem Elterngeld Plus entscheiden.

1. Maximale Anzahl der Bezugsmonate

Beiden Eltern stehen zunächst 12 Bezugsmonate Basiselterngeld zur Verfügung. Wenn mindestens einer der beiden Eltern für mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht und in diesen Monaten sein Einkommen reduziert oder ganz auf eine Beschäftigung verzichtet, erhalten sie zusätzlich zwei weitere Bezugsmonate. Auch Alleinerziehende, die ihr Einkommen reduzieren, haben Anspruch auf diese beiden zusätzlichen Bezugsmonate.

2. Aufteilung der Bezugsmonate zwischen den Eltern

Die Eltern können die 12 oder 14 Bezugsmonate untereinander aufteilen. Ein Elternteil darf maximal 12 Bezugsmonate Elterngeld beanspruchen. Wenn beiden 14 Monate zustehen, sind somit mindestens zwei Monate immer dem anderen Partner vorbehalten, daher heißen diese zwei Monate auch Partnermonate. Eine gleichmäßige Verteilung zwischen den Partnern, beispielsweise sieben Monate für die Mutter und sieben Monate für den Vater, sind aber auch möglich. Sie können die Monate frei verteilen. Wenn einer der Partner Elterngeld nehmen möchte, dann muss er aber immer wenigstens zwei Bezugsmonate beantragen. Die Beantragung von nur einem Monat ist nicht zulässig.

3. Wahl zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus

Seit dem 01.07.2015 haben die Eltern die Möglichkeit statt des (alten) Basiselterngeldes das neue Elterngeld Plus in Anspruch zu nehmen. Dabei kann jeweils ein Bezugsmonat mit Basiselterngeld in zwei Monate mit Elterngeld Plus eingetauscht werden. Monate mit Mutterschaftsgeldbezug sind von der Mutter als Basiselterngeld verbraucht. Das Basiselterngeld darf nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Danach ist Elterngeld nur am Stück und nur in der Form von Elterngeld Plus möglich. Das Elterngeld Plus ist vor allem für Eltern interessant, die nach einer Auszeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Oder auch für Väter, die keine volle Auszeit nehmen können oder wollen. Mit unserem Elterngeldrechner können sie das Basiselterngeld und das Elterngeld Plus ausrechnen und verschiedene Alternativen für den Wiedereinstieg oder die Stundenreduzierung durchspielen.

4. Zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate

Die Eltern haben jeweils Anspruch auf vier zusätzliche Elterngeld Plus Bezugsmonate, wenn beide in vier aufeinander folgenden Monaten gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Wenn einer der Partner diesen Zeitkorridor nicht einhält, erlischt der Anspruch auf alle acht Zusatzmonate. Die Partschaftsbonusmonate können nicht in Basiselterngeld getauscht werden. Es sind immer Elterngeld Plus Monate.

Das Fazit

Das Elterngeld ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Anspruchsvoraussetzungen, Bemessungszeitraum und Bezugszeitraum. In den meisten Fällen stellen die Anspruchsvoraussetzungen kein Problem dar. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums kann durch Verschiebetatbestände und unterschiedliche Einkommensarten manchmal eine Überraschung eintreten. Schwierig ist vor allem die Aufteilung der Bezugsmonate auf die Partner und die Entscheidung zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus. Beachten Sie bitte, dass wir hier nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Elterngeld darstellen konnten. Im Rahmen unserer Beratung helfen wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch weiter und erklären Ihnen alle Gestaltungsmöglichkeiten.