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Das Elterngeld

Das einkommensabhängige Elterngeld löst seit 01. Januar 2007 das bis dahin geltende Erziehungsgeld ab. Es wird für maximal 14 Monate in Höhe von 67 % des bisherigen Einkommens gezahlt.

Anspruch auf Elterngeld
Das Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes beantragt. Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden nach der Geburt erwerbstätig sind, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Da das Elterngeld für Lebensmonate beantragt wird, müssen die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich in jedem der beantragten Monate von Anfang an vorliegen. Auch Ehe- oder Lebenspartner, die das Kind nach der Geburt betreuen, es aber nicht ihr eigenes ist, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Angenommene Kinder
Elterngeld gibt es ebenfalls für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder (für bis zu 14 Monate). Die 14 Monate beginnen, sobald das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde. Ein Anspruch besteht nicht mehr, wenn das Kind das 8. Lebensjahr vollendet hat. Auch Verwandte bis zum dritten Grade können unter Umständen Anspruch auf Elterngeld haben. Dies ist der Fall, wenn eine schwere Krankheit oder schwere Behinderung der Eltern vorliegt oder die Eltern sterben.

Ausländische Eltern
Ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis für nur einen Höchstzeitraum besitzen, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Hier wird von Gesetzes wegen wie bei Asylbewerbern oder Personen, die sich nur geduldet in Deutschland aufhalten, davon ausgegangen, dass es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt. Sollte auch einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen werden, so führt es trotzdem nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld.

Bezugszeitraum beim Elterngeld
Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Dabei kann ein Elternteil für höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen. Ein Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, so genannte Partnermonate, haben die Eltern, wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen wollen. Dabei muss sich, wenn die Partnermonate in Anspruch genommen werden möchten, das Erwerbseinkommen für mindestens zwei Monate mindern. Allerdings ist eine Teilzeitarbeit möglich, wenn die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im durchschnitt nicht überschreitet.

Verteilung der Monate
Maximal kann es 14 Monate Elterngeld geben. Die Eltern können die Monate mit Ausnahme der Partnermonate frei untereinander aufteilen. Es kann also gleichzeit oder nacheinander Elterngeld bezogen werden. Einfaches Beispiel für Elterngeld-Bezug nacheinander: Mutter bezieht in Lebensmonat 1-12 Elterngeld, Vater in Lebensmonat 13+14. Beispiel für gleichzeitigen Elterngeld-Bezug: Beide Eltern beziehen in den ersten sieben Lebensmonaten des Kindes Elterngeld. Eine Regelung gibt es bei der Verteilung zu beachten: Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht, gelten als Bezugsmonate für die Mutter, da das Mutterschaftsgeld einem ähnlichen Zweck dient. Es sind dann also schon automatisch zwei Monate zugunsten der Mutter verbraucht.

Allein erziehend
Alleinerziehende können allein bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Bedingung dafür ist, dass das Kind nur in der Wohnung des Elternteils lebt, dem auch die elterliche Sorge zusteht.

Verlängerung des Auszahlungszeitraums
Der Bezugszeitraum von Elterngeld kann n bei gleicher Gesamthöhe auf die doppelte Anzahl ausgedehnt werden. Also beispielsweise statt 300 Euro für 12 Monate gibt es dann 150 Euro für 24 Monate.

Berechnung von Elterngeld
Das Elterngeld berechnet sich nach dem bereinigten Einkommen des Antragstellers. Relevant ist das steuerpflichtige Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurden, werden ebenso wie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. Stattdessen werden weiter zurückliegende Monate herangezogen

Nichtselbständige Beschäftigte
Das bereinigte Einkommen errechnet sich bei nichtselbständiger Arbeit wie folgt: Zunächst werden die Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld rausgestrichen, da diese bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Begründung hierfür ist, dass ungewiss ist, ob diese Einmalzahlungen zukünftig auch gezahlt worden wären. Von dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen werden Lohnsteuer und Sozialabgaben abgezogen. ist dies geschehen, wird noch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von monatlich 76,67 Euro abgezogen.

Selbständige
Bei Selbständigen wird der wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67 Prozent ersetzt. Sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen, werden diese natürlich abgezogen. Als Nachweis dient hier der Steuerbescheid. Ist ein aktueller noch nicht vorhanden, so kann das Einkommen durch andere Unterlagen, wie den vorherigen Steuerbescheid, eine Einnahmenüberschussrechnung oder durch Bilanz nachgewiesen werden. Das Elterngeld wird in diesen Fällen dann vorläufig bis zum Nachreichen des relevanten Steuerbescheides gezahlt.




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